Präambel

Die Vertragsparteien in der Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung von Containern einen hohen Grad der Sicherheit zu des menschlichen Lebens zu gewährleisten; In dem Bewusstsein der Notwendigkeit, den internationalen Containerverkehr zu erleichtern; In der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann; haben beschlossen, Bauvorschriften für Container festzulegen, die die Sicherheit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung während des normalen Betriebs gewährleisten; sind wie folgt übereingekommen:


 
Artikel I  Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
Artikel II 

   

Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist
1.

 

 

 

 

"Container" ein Transportgefäß, das

a)

von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

b)

besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

c)

so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat;

d)

so bemessen ist, dass die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche entweder:
1) mindestens 14 m2 (150 Quadratfuß) oder
2) mindestens 7 m2 (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit 
    Eckbeschlägen versehen ist.

Der Begriff "Container" schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.

2. Eckbeschläge" eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der Ober- und/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung.
3. "Verwaltung" die Regierung einer Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit Container zugelassen werden. 
4. "Zugelassen" von der Verwaltung zugelassen.
5. "Zulassen" die Entscheidung einer Verwaltung, dass ein Baumuster oder ein Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit gewährleistet.
6. "Internationale Beförderung" eine Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet
7. "Ladung" Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern befördert werden.
8. "Neuer Container" ein Container, mit dessen Herstellung am oder nach dem Tage des Inkrafttretens diese Übereinkommens begonnen wurde.
9. "Vorhandener Container" einen Container, der kein neuer Container ist.
10. "Eigentümer" den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Vertragsparteien oder den Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines Vertrages vereinbaren, dass der Mieter oder Verwahrer die Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung und Überprüfung des Containers entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt.
11. "Containertyp" das von der Verwaltung zugelassene Baumuster.
12. "Seriencontainer" einen Container, der dem zugelassenen Baumuster entsprechend hergestellt wurde.
13. "Prototyp" einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ ist.
14. "Höchstes Bruttogewicht" oder "R" (Rating) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Containers und seiner Ladung.
15. "Eigengewicht" das Gewicht des leeren Containers einschließlich aller ständig angebrachten Zusatzausrüstungen.
16. "Höchste zulässige Nutzlast" oder "P" die Differenz zwischen dem höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht.
Artikel III Anwendungsbereich
1
. Dieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.
2.
Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage 1 zuzulassen.
3.
Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage 1 binnen 5 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.
Artikel IV Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung
1.
Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien ein, sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisation mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.
2.
Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts- Organisation (nachstehend als "die Organisation" bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in Kenntnis setzt.
3
. Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei gerichtet werden.
4
. Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu erhalten.
5
. Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlage I und II so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.
Artikel V  Anerkennung der Zulassung
1.
Die entsprechend diesem Übereinkommen unter der Zuständigkeit einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt. Diese wird von den anderen Vertragsparteien als ebenso verbindlich angesehen wie eine von ihnen erteilte Zulassung.
2.
Eine Vertragspartei darf weder andere bautechnische Sicherheitsvorschriften noch andere bautechnische Sicherheitsprüfungen für Container erlassen, für die dieses Übereinkommen gilt, jedoch schließt keine Bestimmung dieses Übereinkommens die Anwendung innerstaatlicher Regelungen oder Gesetze oder internationaler Vereinbarungen aus, die zusätzliche bautechnische Sicherheitsvorschriften oder -prüfungen vorschreiben, für Container, die besonders für die Beförderung gefährlicher Güter gebaut sind oder für besondere Bauteile für Container zur Beförderung von flüssigem Massengut oder für Container, die auf dem Luftweg befördert werden. Der Begriff "gefährliche Güter" ist im Sinne internationaler Vereinbarungen zu verstehen.
Artikel VI  Kontrolle
1.
Jeder nach Artikel III zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Container ein gültiges diesem Übereinkommen entsprechendes Sicherheits-Zulassungsschild trägt, es sei denn, dass wichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. In diesem Fall übt die mit der Kontrolle beauftragte Person diese nur soweit aus, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, dass der Container vor seiner Weiterverwendung den Sicherheitsvorschriften wieder entspricht.
2.
Falls der Container auf Grund eines Mangels, der schon zum Zeitpunkt seiner Zulassung vorhanden gewesen sein könnte, den Sicherheitsvorschriften nicht mehr entspricht, wird die für diese Zulassung verantwortliche Verwaltung von der Vertragspartei unterrichtet, die den Mangel festgestellt hat.
Artikel VII  Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 beim Büro der Vereinigten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Organisation in London für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Status des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
2.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
3.
Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt (nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet).
Artikel VIII  Inkrafttreten
1.
Diese Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsbeurkundung in Kraft.
2.
Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations- Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.
3.
Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird,
gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als

a)
Vertragspartei des geänderten Übereinkommens; und
b)  als Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede Vertragspartei des
     Übereinkommens, die nicht an diese Änderung gebunden ist.
Artikel IX 

 

Verfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teile desselben
1.
Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach einem der folgenden Verfahren geändert werden.
2.
Änderung auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:
a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens in der Organisation geprüft. Wird der Vorschlag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommen, an dessen Arbeit teilzunehmen und alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, wird die Änderung allen Mitglieder der Organisation und allen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Überprüfung durch die Versammlung der Organisation mitgeteilt. Jede Vertragspartei, die nicht Mitglied der Organisation ist, ist berechtigt, an der Erörterung der Änderung durch die Versammlung teilzunehmen und abzustimmen.
b) Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter in der Versammlung angenommen und umfasst diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.
c) Diese Änderung tritt zwölf Monate nach der Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien in Kraft mit Ausnahme derjenigen, die vor ihrem Inkrafttreten eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Änderung nicht annehmen.
3. Änderung durch eine Konferenz:
Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden
Artikel X  Besonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen
1.
Jede Änderung der Anlagen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, wird in der Organisation auf Antrag dieser Partei geprüft.
2.
Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommen, an dessen Erörterungen teilzunehmen alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, und umfasst diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär diese Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.
3.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung wird vom Schiffssicherheitsausschuss bei ihrer Annahme festgelegt, sofern nicht ein Fünftel der Vertragsparteien oder fünf Vertragsparteien, je nachdem, welches die geringere Anzahl ist, zu einem früheren Zeitpunkt, der vom Schiffssicherheitsausschuss gleichzeitig festgelegt wird, dem Generalsekretär mitteilen, dass sie gegen die Änderung Einspruch erheben. Die in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkte werden von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss festgelegt, die ihrerseits eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien umfassen muss.
4.
Bei Inkrafttreten einer Änderung ersetzt diese für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen diese Änderung erhoben haben, jede frühere Bestimmung, auf die sie sich bezieht; ein Einspruch, der von einer Vertragspartei gegen diese Änderung erhoben wurde, ist für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich der Zulassung von Containern, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, nicht verbindlich.
5.
Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Mitglieder der Organisation über jeden Antrag oder jede Mitteilung, die im Sinne dieses Artikels unterbreitet werden, sowie über den Zeitpunkt, an dem jede Änderung in Kraft tritt.
6.
Wenn der Schiffssicherheitsausschuss einen Änderungsvorschlag zu den Anlagen prüft, diesen jedoch nicht annimmt, kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Konferenz beantragen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden. Wenn mindestens ein Drittel der übrigen Vertragsparteien ihre Zustimmung notifiziert hat, beruft der Generalsekretär zur Prüfung der Änderung der Anlagen eine Konferenz ein.
Artikel XI  Kündigung
1.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

2.
Eine Vertragspartei, die gegen eine Änderung der Anlagen Einspruch erhoben hat, kann das Übereinkommen kündigen; diese Kündigung wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung wirksam.
Artikel XII  Außerkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.
Artikel XIII  Beilegung von Streitigkeiten
1.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.

2.
Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Partien binden.
3.
Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
4.
Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
5.
Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel XIV 

 

Vorbehalte
1.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel I bis VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel VII bezeichneten Staaten mit.

2.
Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
a). ändert die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts, und
b) ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.
Artikel XV  Notifikation
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX,  und IV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens diese Übereinkommens nach Artikel VIII
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;
d) die Kündigung nach Artikel XI;
e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel XII.
Artikel XVI  Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zu beurkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörigen befugten Bevollmächtigten diese Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.